Satzung des Junggesellenclub Schlarpe vom 22.06.1973

§ 1 Name und Sitz
Der 1973 in Schlarpe wieder ins Leben gerufene Junggesellenverein, welcher am 4.4.1973 gegründet wurde, führt den Namen Junggesellenclub
Schlarpe. Der Verein hat seinen Sitz in Schlarpe.
Der Junggesellenclub soll nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Geselligkeit und den Zusammenhalt der Junggesellen zu fördern. Außerdem wird er bei Hochzeiten das
Brautpaar durch seinen Gesang erfreuen. Der Junggesellenclub ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten,
die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen ist die Satzung zuständig.

§ 4 Erwerbung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede männliche Person über 15 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser
Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Der Aufnahmeantrag muss beim Vorstand eingereicht werden. Gleichzeitig ist der Beitrag
für den Eintrittsmonat zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Abmeldung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. An allen Veranstaltungen des Vereins sich zu beteiligen.


§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse der Versammlungen zu befolgen
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  3. die durch Beschluss der Versammlungen festgelegten Beiträge zu entrichten
  4. an allen Veranstaltungen mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben
  5. auf einer Hochzeit für das Geschenk den festgesetzten Betrag von DM 1,00 und das eventuell anfallende Fahrgeld von DM 0,20
    pro km zu entrichten
  6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein anwachsenden Angelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins,
    ausschließlich des im Verein bestehenden Vorstandes, nach Auslegung der Satzungen zu unterwerfen.


Das Fahrgeld ergibt sich mit der Anzahl der Autos und der gefahrenen Kilometer. Es wird auf die Anzahl der Teilnehmer verteilt. Das
Geld für das Geschenk wird bei der vierteljährigen Beitragserhebung berücksichtigt. Das Fahrgeld wird am gleichen Abend kassiert.

§ 8 Organe des Vereins

  1. die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen
  2. der Vorstand


Die Zugehörigkeit zu einem Vereinsamt ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer
Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 9 Mitgliederversammmlungen
Die Mitglieder haben das Recht ihre Stimmen bei den Mitgliederversammlungen abzugeben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei
Verhinderung kann die Stimme schriftlich abgegeben werden. Die Einberufung der Versammlungen einschließlich der Jahreshauptversammlung
erfolgt durch den Vorstand. Der Termin ist 14 Tage vorher bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor den Versammlungen
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.

§ 10 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht Satzungsgemäß anderen
Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandmitglieder
  2. Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
  3. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
  4. Entlastung der Organe bezüglich der Kassenablage und der Geschäftsführung


§ 11 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Mitglieder
  2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmungen über die Beiträge für das neue Geschäftsjahr
  5. Neuwahlen
  6. Verschiedenes


§ 12 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig

§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung
    gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt beim Ausscheiden oder sonstiger, dauernder Verhinderung von
    Mitgliedern, die im Vorstand sind, deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu
    besetzen.
  2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes:

    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und innen und regelt das Verhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander und
    zum Verein. Die Aufsicht über die gesamte Geschäftsordnung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten
    Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    Der 2. Vorsitzende verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf
    Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei Kassenrevisionen
    sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
    Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche
    Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen das Protokoll, welches er zu
    unterzeichnen hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der
    Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.

    Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit
    der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
    Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und
    zu entlasten. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung


Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.
Es liegt im Ermessen des Vorstandes die Wahl und die Menge der Strafe zu bestimmen.



§ 14 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der
Jahreshauptversammlung berichtet. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf ein Geschäftsjahr. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens ein
Prüfer, und zwar der, der das Amt am längsten inne hatte, ausscheiden.

§ 15 Allgemeine Schlussbestimmungen: Verfahren der Beschlussfassung der Organe
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die
Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Sämtliche Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor
Versammlungstermin berechtigt. Die Vorschrift des § 9 bleibt unberührt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem fortlaufend
mit Seitenzahlen versehenes Buch zu führen, welches von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der gesamten Mitglieder erforderlich. Wenn bei der ersten Sitzung nicht
die notwendige Mehrheit vorhanden ist, dann muss eine zweite Sitzung einberufen werden. Bei der 2. Sitzung kann dann die 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen.
Um den Verein aufzulösen sind mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich.

§ 17 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern
steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen bei einem gemütlichen Abend verbraucht.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 19 Ausscheiden durch Heirat
Jedes Mitglied scheidet durch Heirat aus dem Verein aus.